Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 139
§ 139 – Auflösung durch gerichtliche Entscheidung
(1) Auf Antrag eines Gesellschafters kann aus wichtigem Grund die Auflösung der Gesellschaft durch gerichtliche Entscheidung ausgesprochen werden, wenn ihm die Fortsetzung der Gesellschaft nicht zuzumuten ist. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird. (2) Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche das Recht des Gesellschafters, die Auflösung der Gesellschaft aus wichtigem Grund zu verlangen, ausschließt oder Absatz 1 zuwider beschränkt, ist unwirksam.
Kurz erklärt
- Gesellschafter können die Auflösung der Gesellschaft gerichtlich beantragen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
- Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn ein Gesellschafter seine wesentlichen Verpflichtungen grob fahrlässig oder vorsätzlich verletzt.
- Auch wenn die Erfüllung einer wesentlichen Verpflichtung unmöglich wird, kann die Gesellschaft aufgelöst werden.
- Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag, die das Recht auf Auflösung aus wichtigem Grund ausschließen oder einschränken, sind ungültig.
- Die Fortsetzung der Gesellschaft muss für den antragstellenden Gesellschafter unzumutbar sein.