Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 162
§ 162 – hgb
(1) Die Anmeldung der Gesellschaft hat außer den in § 106 Abs. 2 vorgesehenen Angaben die Bezeichnung der Kommanditisten und den Betrag der Haftsumme eines jeden von ihnen zu enthalten. (2) Diese Vorschriften finden im Falle des Eintritts eines Kommanditisten in eine bestehende Handelsgesellschaft und im Falle des Ausscheidens eines Kommanditisten aus einer Kommanditgesellschaft entsprechende Anwendung.
Kurz erklärt
- Die Anmeldung einer Gesellschaft muss bestimmte Angaben enthalten.
- Dazu gehören die Namen der Kommanditisten.
- Auch der Betrag der Haftsumme jedes Kommanditisten muss angegeben werden.
- Diese Regeln gelten auch, wenn ein neuer Kommanditist in eine bestehende Gesellschaft eintritt.
- Sie gelten ebenfalls, wenn ein Kommanditist aus der Gesellschaft ausscheidet.