§ 547 – Haftung der Leute und der Schiffsbesatzung
(1) Wird einer der Leute des Beförderers oder des ausführenden Beförderers wegen Tod oder Körperverletzung eines Fahrgasts oder wegen Verlust, Beschädigung oder verspäteter Aushändigung von Gepäck eines Fahrgasts in Anspruch genommen, so kann auch er sich auf die für den Beförderer oder den ausführenden Beförderer geltenden Einreden und Haftungsbeschränkungen berufen, wenn er in Ausübung seiner Verrichtungen gehandelt hat. Gleiches gilt, wenn ein Mitglied der Schiffsbesatzung in Anspruch genommen wird. (2) Eine Berufung auf die Haftungsbeschränkungen nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn der Schuldner selbst vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein gehandelt hat, dass ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. (3) Sind für den Schaden sowohl der Beförderer oder der ausführende Beförderer als auch eine der in Absatz 1 genannten Personen verantwortlich, haften sie als Gesamtschuldner.
Kurz erklärt
- Mitarbeiter des Beförderers können sich bei Schadensansprüchen auf Haftungsbeschränkungen berufen, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit handeln.
- Dies gilt auch für Mitglieder der Schiffsbesatzung.
- Haftungsbeschränkungen sind ausgeschlossen, wenn der Mitarbeiter vorsätzlich oder leichtfertig gehandelt hat und sich des Schadens bewusst war.
- Wenn sowohl der Beförderer als auch der Mitarbeiter für den Schaden verantwortlich sind, haften sie gemeinsam.
- Die Regelungen betreffen Tod, Körperverletzung von Fahrgästen sowie Verlust oder Beschädigung von Gepäck.