Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 467
§ 467 – Lagervertrag
(1) Durch den Lagervertrag wird der Lagerhalter verpflichtet, das Gut zu lagern und aufzubewahren. (2) Der Einlagerer wird verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu zahlen. (3) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nur, wenn die Lagerung und Aufbewahrung zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehören. Erfordert das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht und ist die Firma des Unternehmens auch nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen, so sind in Ansehung des Lagergeschäfts auch insoweit die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis 350.
Kurz erklärt
- Der Lagerhalter muss das Gut lagern und aufbewahren.
- Der Einlagerer muss die vereinbarte Vergütung zahlen.
- Die Vorschriften gelten nur für gewerbliche Unternehmen.
- Wenn das Unternehmen keinen kaufmännischen Betrieb erfordert, gelten ergänzende Vorschriften.
- Bestimmte Paragraphen sind von den ergänzenden Vorschriften ausgeschlossen.