Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 22

§ 22 – hgb

(1) Wer ein bestehendes Handelsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen erwirbt, darf für das Geschäft die bisherige Firma, auch wenn sie den Namen des bisherigen Geschäftsinhabers enthält, mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführen, wenn der bisherige Geschäftsinhaber oder dessen Erben in die Fortführung der Firma ausdrücklich willigen. (2) Wird ein Handelsgeschäft auf Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses übernommen, so finden diese Vorschriften entsprechende Anwendung.

Kurz erklärt

  • Der Erwerber eines Handelsgeschäfts kann die bisherige Firma weiterführen, auch wenn der Name des vorherigen Inhabers enthalten ist.
  • Dies ist nur möglich, wenn der vorherige Inhaber oder dessen Erben ausdrücklich zustimmen.
  • Der Zusatz, der das Nachfolgeverhältnis anzeigt, kann hinzugefügt werden.
  • Die Regelungen gelten auch für Übernahmen aufgrund von Nießbrauch, Pachtverträgen oder ähnlichen Vereinbarungen.
  • Die Zustimmung des vorherigen Inhabers oder seiner Erben ist für die Fortführung der Firma erforderlich.