Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 21
§ 21 – hgb
Wird ohne eine Änderung der Person der in der Firma enthaltene Name des Geschäftsinhabers oder eines Gesellschafters geändert, so kann die bisherige Firma fortgeführt werden.
Kurz erklärt
- Der Name des Geschäftsinhabers oder Gesellschafters kann geändert werden.
- Die Firma bleibt dabei unverändert.
- Es ist keine Änderung der Unternehmensidentität erforderlich.
- Die bisherige Firma kann weiterhin genutzt werden.
- Dies gilt, solange die Person nicht wechselt.