§ 19 – hgb
(1) Die Firma muß, auch wenn sie nach den §§ 21, 22, 24 oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, enthalten: bei Einzelkaufleuten die Bezeichnung "eingetragener Kaufmann", "eingetragene Kauffrau" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, insbesondere "e.K.", "e.Kfm." oder "e.Kfr."; normal normal bei einer offenen Handelsgesellschaft die Bezeichnung "offene Handelsgesellschaft" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung; normal normal bei einer Kommanditgesellschaft die Bezeichnung "Kommanditgesellschaft" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung. normal normal normal arabic (2) Wenn in einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft keine natürliche Person persönlich haftet, muß die Firma, auch wenn sie nach den §§ 21, 22, 24 oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, eine Bezeichnung enthalten, welche die Haftungsbeschränkung kennzeichnet.
Kurz erklärt
- Die Firma muss bei Einzelkaufleuten die Bezeichnung "eingetragener Kaufmann" oder "eingetragene Kauffrau" oder eine Abkürzung davon enthalten.
- Bei offenen Handelsgesellschaften ist die Bezeichnung "offene Handelsgesellschaft" oder eine verständliche Abkürzung erforderlich.
- Bei Kommanditgesellschaften muss die Bezeichnung "Kommanditgesellschaft" oder eine verständliche Abkürzung verwendet werden.
- Wenn in einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft keine natürliche Person haftet, muss die Firma eine Bezeichnung zur Kennzeichnung der Haftungsbeschränkung enthalten.
- Diese Regelungen gelten auch, wenn die Firma nach bestimmten gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird.