Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 18

§ 18 – hgb

(1) Die Firma muß zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. (2) Die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Im Verfahren vor dem Registergericht wird die Eignung zur Irreführung nur berücksichtigt, wenn sie ersichtlich ist.

Kurz erklärt

  • Die Firma muss klar erkennbar und unterscheidbar sein.
  • Sie darf keine irreführenden Informationen über geschäftliche Verhältnisse enthalten.
  • Irreführende Angaben müssen für die betroffenen Personen relevant sein.
  • Im Registerverfahren wird nur offensichtlich irreführende Eignung berücksichtigt.
  • Die Firma soll nicht zu Verwirrung bei den Kunden führen.