Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 548
§ 548 – Konkurrierende Ansprüche
Ansprüche wegen Tod oder Körperverletzung eines Fahrgasts oder wegen Verlust, Beschädigung oder verspäteter Aushändigung von Gepäck können gegen den Beförderer oder den ausführenden Beförderer nur auf der Grundlage der Vorschriften dieses Unterabschnitts geltend gemacht werden.
Kurz erklärt
- Ansprüche wegen Tod oder Verletzung eines Fahrgasts sind geregelt.
- Ansprüche wegen Verlust oder Beschädigung von Gepäck sind ebenfalls betroffen.
- Diese Ansprüche können nur gegen den Beförderer oder den ausführenden Beförderer geltend gemacht werden.
- Die Regelungen basieren auf speziellen Vorschriften dieses Unterabschnitts.
- Es gibt klare Vorgaben, wie solche Ansprüche geltend gemacht werden müssen.