Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 342g
§ 342g – Einzubeziehende Unternehmen
In den Ertragsteuerinformationsbericht sind einzubeziehen: in den Fällen der §§ 342b und 342e das unverbundene Unternehmen; normal in den Fällen der §§ 342c, 342d und 342f das oberste Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen, die in den für den Berichtszeitraum aufgestellten Konzernabschluss des obersten Mutterunternehmens einbezogen sind. normal arabic
Kurz erklärt
- Der Ertragsteuerinformationsbericht muss bestimmte Unternehmen einbeziehen.
- Bei den §§ 342b und 342e ist das unverbundene Unternehmen relevant.
- Bei den §§ 342c, 342d und 342f sind das oberste Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen einzubeziehen.
- Die Tochterunternehmen müssen im Konzernabschluss des obersten Mutterunternehmens berücksichtigt werden.
- Dies gilt für den Berichtszeitraum.