§ 342o – Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 342b Absatz 1 Nummer 1, § 342c Absatz 1 Nummer 1, § 342d Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a, § 342e Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a oder § 342f Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a einen Ertragsteuerinformationsbericht nicht richtig oder nicht vollständig erstellt oder normal entgegen § 342n Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 einen Ertragsteuerinformationsbericht oder eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht mindestens fünf Jahre veröffentlicht. normal arabic (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Justiz.
Kurz erklärt
- Ordnungswidrig handelt, wer Ertragsteuerinformationsberichte nicht korrekt oder vollständig erstellt.
- Dies gilt auch für Berichte, die nicht rechtzeitig oder nicht mindestens fünf Jahre veröffentlicht werden.
- Die Geldbuße für diese Ordnungswidrigkeit kann bis zu 250.000 Euro betragen.
- Das Bundesamt für Justiz ist die zuständige Verwaltungsbehörde.
- Es gibt spezifische Paragraphen, die die Anforderungen an die Berichterstattung regeln.