§ 495 – Pfandrecht des Verfrachters
(1) Der Verfrachter hat für alle Forderungen aus dem Stückgutfrachtvertrag ein Pfandrecht an dem ihm zur Beförderung übergebenen Gut des Befrachters, des Abladers oder eines Dritten, der der Beförderung des Gutes zugestimmt hat. An dem Gut des Befrachters hat der Verfrachter auch ein Pfandrecht für alle unbestrittenen Forderungen aus anderen mit dem Befrachter abgeschlossenen Seefracht-, Fracht-, Speditions- und Lagerverträgen. Das Pfandrecht erstreckt sich auf die Begleitpapiere. (2) Das Pfandrecht besteht, solange der Verfrachter das Gut in seinem Besitz hat, insbesondere solange er mittels Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins darüber verfügen kann. (3) Das Pfandrecht besteht auch nach der Ablieferung fort, wenn der Verfrachter es innerhalb von zehn Tagen nach der Ablieferung gerichtlich geltend macht und das Gut noch im Besitz des Empfängers ist. (4) Die in § 1234 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichnete Androhung des Pfandverkaufs sowie die in den §§ 1237 und 1241 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Benachrichtigungen sind an den nach § 491 oder § 520 verfügungsberechtigten Empfänger zu richten. Ist dieser nicht zu ermitteln oder verweigert er die Annahme des Gutes, so sind die Androhung und die Benachrichtigungen an den Befrachter zu richten.
Kurz erklärt
- Der Verfrachter hat ein Pfandrecht an den Gütern, die ihm zur Beförderung übergeben werden, um Forderungen aus dem Frachtvertrag abzusichern.
- Dieses Pfandrecht gilt auch für unbestrittene Forderungen aus anderen Verträgen mit dem Befrachter, wie Seefracht- oder Lagerverträgen.
- Das Pfandrecht bleibt bestehen, solange der Verfrachter das Gut besitzt und darüber verfügen kann.
- Nach der Ablieferung bleibt das Pfandrecht bestehen, wenn der Verfrachter es innerhalb von zehn Tagen gerichtlich geltend macht und das Gut noch beim Empfänger ist.
- Benachrichtigungen über den Pfandverkauf müssen an den verfügungsberechtigten Empfänger gerichtet werden; wenn dieser nicht ermittelt werden kann oder die Annahme verweigert, geht die Benachrichtigung an den Befrachter.