Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 451

§ 451 – Umzugsvertrag

Hat der Frachtvertrag die Beförderung von Umzugsgut zum Gegenstand, so sind auf den Vertrag die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts anzuwenden, soweit die folgenden besonderen Vorschriften oder anzuwendende internationale Übereinkommen nichts anderes bestimmen.

Kurz erklärt

  • Der Frachtvertrag betrifft die Beförderung von Umzugsgut.
  • Es gelten die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts.
  • Besondere Vorschriften können abweichende Regelungen enthalten.
  • Internationale Übereinkommen können ebenfalls andere Bestimmungen haben.
  • Diese Regelungen sind vorrangig gegenüber den allgemeinen Vorschriften.