Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 342k

§ 342k – Weglassen nachteiliger Angaben

(1) Angaben nach § 342h Absatz 1 und 2 müssen nicht in den Ertragsteuerinformationsbericht aufgenommen werden, wenn ihre Offenlegung den Unternehmen, auf die sie sich beziehen, einen erheblichen Nachteil zufügen würde. Satz 1 gilt nicht für Angaben, die sich auf die in § 342i Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 genannten Steuerhoheitsgebiete beziehen. (2) Wenn Absatz 1 Satz 1 angewendet wird, so ist dies im Ertragsteuerinformationsbericht anzugeben und gebührend zu begründen. Die nicht aufgenommenen Angaben sind spätestens in den Ertragsteuerinformationsbericht aufzunehmen, der für das vierte Geschäftsjahr nach dem Berichtszeitraum erstellt wird.

Kurz erklärt

  • Bestimmte Angaben müssen nicht im Ertragsteuerinformationsbericht enthalten sein, wenn ihre Offenlegung dem Unternehmen schadet.
  • Diese Ausnahme gilt nicht für Angaben zu bestimmten Steuerhoheitsgebieten.
  • Wenn Angaben nicht aufgenommen werden, muss dies im Bericht vermerkt und begründet werden.
  • Die nicht aufgenommenen Angaben müssen spätestens im Bericht für das vierte Geschäftsjahr nach dem Berichtszeitraum nachgereicht werden.
  • Unternehmen müssen also sicherstellen, dass sie die Gründe für die Nichtoffenlegung klar darlegen.