Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 342j
§ 342j – Währung
(1) Der Ertragsteuerinformationsbericht ist in den Fällen der §§ 342b, 342c und 342d Absatz 2 Nummer 2 in Euro zu erstellen. (2) In den Fällen des § 342e ist der Bericht in derjenigen Währung zu erstellen, in der der Jahresabschluss des unverbundenen Unternehmens für den Berichtszeitraum aufgestellt wird. (3) In den Fällen des § 342d, die nicht von Absatz 1 erfasst sind, und in den Fällen des § 342f ist der Bericht in derjenigen Währung zu erstellen, in der der Konzernabschluss des obersten Mutterunternehmens für den Berichtszeitraum aufgestellt wird.
Kurz erklärt
- Der Ertragsteuerinformationsbericht muss in Euro erstellt werden, wenn die §§ 342b, 342c und 342d Absatz 2 Nummer 2 gelten.
- Bei den Fällen des § 342e wird der Bericht in der Währung des Jahresabschlusses des unverbundenen Unternehmens erstellt.
- Für die Fälle des § 342d, die nicht unter Absatz 1 fallen, und für § 342f wird der Bericht in der Währung des Konzernabschlusses des obersten Mutterunternehmens erstellt.
- Die Währung des Berichts hängt also von der Art des Unternehmens und des Jahresabschlusses ab.
- Es gibt spezifische Regelungen, welche Währung in verschiedenen Fällen verwendet werden muss.