§ 466 – Abweichende Vereinbarungen über die Haftung
(1) Soweit der Speditionsvertrag nicht die Versendung von Briefen oder briefähnlichen Sendungen zum Gegenstand hat, kann von den Haftungsvorschriften in § 455 Absatz 2 und 3, § 461 Absatz 1 sowie in den §§ 462 und 463 nur durch Vereinbarung abgewichen werden, die im Einzelnen ausgehandelt wird, auch wenn sie für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen wird. (2) Abweichend von Absatz 1 kann die vom Spediteur zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf einen anderen als den in § 431 Absatz 1 und 2 vorgesehenen Betrag begrenzt werden, wenn dieser Betrag zwischen 2 und 40 Rechnungseinheiten liegt und der Verwender der vorformulierten Vertragsbedingungen seinen Vertragspartner in geeigneter Weise darauf hinweist, dass diese einen anderen als den gesetzlich vorgesehenen Betrag vorsehen, oder normal normal für den Verwender der vorformulierten Vertragsbedingungen ungünstiger ist als der in § 431 Absatz 1 und 2 vorgesehene Betrag. normal normal normal arabic Ferner kann durch vorformulierte Vertragsbedingungen die vom Versender nach § 455 Absatz 2 oder 3 zu leistende Entschädigung der Höhe nach beschränkt werden. (3) Von § 458 Satz 2, § 459 Satz 1 und § 460 Absatz 2 Satz 1 kann nur insoweit durch vertragliche Vereinbarung abgewichen werden, als die darin in Bezug genommenen Vorschriften abweichende Vereinbarungen zulassen. (4) Ist der Versender ein Verbraucher, so kann in keinem Fall zu seinem Nachteil von den in Absatz 1 genannten Vorschriften abgewichen werden, es sei denn, der Speditionsvertrag hat die Beförderung von Briefen oder briefähnlichen Sendungen zum Gegenstand. (5) Unterliegt der Speditionsvertrag ausländischem Recht, so sind die Absätze 1 bis 4 gleichwohl anzuwenden, wenn nach dem Vertrag sowohl der Ort der Übernahme als auch der Ort der Ablieferung des Gutes im Inland liegen.
Kurz erklärt
- Abweichungen von den Haftungsvorschriften im Speditionsvertrag sind nur durch individuelle Vereinbarungen möglich, es sei denn, es handelt sich um Briefe oder ähnliche Sendungen.
- Der Spediteur kann die Entschädigung für Verlust oder Beschädigung des Gutes durch vorformulierte Bedingungen auf einen Betrag zwischen 2 und 40 Rechnungseinheiten begrenzen, wenn er den Vertragspartner darauf hinweist.
- Auch die Entschädigung des Versenders kann durch vorformulierte Bedingungen begrenzt werden.
- Verbraucher dürfen nicht zu ihrem Nachteil von den genannten Vorschriften abweichen, außer bei Verträgen über Briefe oder ähnliche Sendungen.
- Bei ausländischem Recht gilt die Regelung weiterhin, wenn sowohl der Abhol- als auch der Ablieferungsort im Inland liegen.