Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 332

§ 332 – Verletzung der Berichtspflicht

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Abschlußprüfer oder Gehilfe eines Abschlußprüfers über das Ergebnis der Prüfung eines Jahresabschlusses, eines Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a, eines Lageberichts, eines Konzernabschlusses, eines Konzernlageberichts einer Kapitalgesellschaft oder eines Zwischenabschlusses nach § 340a Abs. 3 oder eines Konzernzwischenabschlusses gemäß § 340i Abs. 4 unrichtig berichtet, im Prüfungsbericht (§ 321) erhebliche Umstände verschweigt oder einen inhaltlich unrichtigen Bestätigungsvermerk (§ 322) erteilt. (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Ebenso wird bestraft, wer einen inhaltlich unrichtigen Bestätigungsvermerk erteilt zu dem Jahresabschluss, zu dem Einzelabschluss nach § 325 Absatz 2a oder zu dem Konzernabschluss einer Kapitalgesellschaft, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 ist. (3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

Kurz erklärt

  • Falsche Berichterstattung über Jahresabschlüsse oder Prüfungsberichte kann mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden.
  • Wer wesentliche Informationen im Prüfungsbericht verschweigt oder falsche Bestätigungen abgibt, macht sich strafbar.
  • Bei Handlungen gegen Entgelt oder zur Bereicherung kann die Strafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe betragen.
  • Dies gilt auch für falsche Bestätigungen bei Jahresabschlüssen von Unternehmen von öffentlichem Interesse.
  • Bei leichtfertigem Handeln in diesen Fällen kann die Strafe bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe betragen.