Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 82a

§ 82a – hgb

Auf Wettbewerbsverbote gegenüber Personen, die, ohne als Lehrlinge angenommen zu sein, zum Zwecke ihrer Ausbildung unentgeltlich mit kaufmännischen Diensten beschäftigt werden (Volontäre), finden die für Handlungsgehilfen geltenden Vorschriften insoweit Anwendung, als sie nicht auf das dem Gehilfen zustehende Entgelt Bezug nehmen.

Kurz erklärt

  • Wettbewerbsverbote gelten auch für Volontäre, die unentgeltlich in kaufmännischen Diensten arbeiten.
  • Volontäre sind Personen, die zur Ausbildung in einem Unternehmen tätig sind, aber keine Lehrlinge.
  • Die Vorschriften für Handlungsgehilfen finden Anwendung auf diese Wettbewerbsverbote.
  • Ausnahmen gelten für Regelungen, die sich auf das Entgelt des Gehilfen beziehen.
  • Das bedeutet, dass die gleichen Regeln wie für Handlungsgehilfen gelten, solange es um Wettbewerbsverbote geht.