§ 581 – Ausgleichsanspruch
(1) Wird ein Schiff oder dessen Ladung ganz oder teilweise von einem anderen Schiff geborgen, so wird der Bergelohn oder die Sondervergütung zwischen dem Schiffseigner oder Reeder, dem Schiffer oder Kapitän und der übrigen Besatzung des anderen Schiffes in der Weise verteilt, dass zunächst dem Schiffseigner oder Reeder die Schäden am Schiff und die Unkosten ersetzt werden und dass von dem Rest der Schiffseigner oder Reeder zwei Drittel, der Schiffer oder Kapitän und die übrige Besatzung je ein Sechstel erhalten. (2) Der auf die Schiffsbesatzung mit Ausnahme des Schiffers oder Kapitäns entfallende Betrag wird unter besonderer Berücksichtigung der sachlichen und persönlichen Leistungen eines jeden Mitglieds der Schiffsbesatzung verteilt. Die Verteilung erfolgt durch den Schiffer oder Kapitän mittels eines Verteilungsplans. Darin wird der Bruchteil festgesetzt, der jedem Beteiligten zukommt. Der Verteilungsplan ist vor Beendigung der Reise der Besatzung bekannt zu geben. (3) Von den Absätzen 1 und 2 abweichende Vereinbarungen zu Lasten des Schiffers oder Kapitäns oder der übrigen Schiffsbesatzung sind nichtig. (4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn die Bergungsmaßnahmen von einem Bergungs- oder Schleppschiff aus durchgeführt werden.
Kurz erklärt
- Wenn ein Schiff oder dessen Ladung geborgen wird, wird der Bergelohn zwischen dem Schiffseigner, dem Schiffer und der Besatzung des bergenden Schiffs verteilt.
- Zuerst erhält der Schiffseigner Ersatz für Schäden und Kosten, danach erhält er zwei Drittel des Restbetrags, während der Schiffer und die Besatzung jeweils ein Sechstel bekommen.
- Der Betrag für die Besatzung (außer Schiffer und Kapitän) wird nach den Leistungen jedes Mitglieds verteilt, basierend auf einem Verteilungsplan.
- Der Verteilungsplan muss vor Ende der Reise der Besatzung bekannt gegeben werden.
- Abweichende Vereinbarungen, die zu Lasten des Schiffsführers oder der Besatzung gehen, sind ungültig, und die Regelungen gelten nicht, wenn die Bergung von einem Bergungs- oder Schleppschiff erfolgt.