§ 420 – Zahlung. Frachtberechnung
(1) Die Fracht ist bei Ablieferung des Gutes zu zahlen. Der Frachtführer hat über die Fracht hinaus einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, soweit diese für das Gut gemacht wurden und er sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte. (2) Der Anspruch auf die Fracht entfällt, soweit die Beförderung unmöglich ist. Wird die Beförderung infolge eines Beförderungs- oder Ablieferungshindernisses vorzeitig beendet, so gebührt dem Frachtführer die anteilige Fracht für den zurückgelegten Teil der Beförderung, wenn diese für den Absender von Interesse ist. (3) Abweichend von Absatz 2 behält der Frachtführer den Anspruch auf die Fracht, wenn die Beförderung aus Gründen unmöglich ist, die dem Risikobereich des Absenders zuzurechnen sind oder die zu einer Zeit eintreten, zu welcher der Absender im Verzug der Annahme ist. Der Frachtführer muss sich jedoch das, was er an Aufwendungen erspart oder anderweitig erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt, anrechnen lassen. (4) Tritt nach Beginn der Beförderung und vor Ankunft an der Ablieferungsstelle eine Verzögerung ein und beruht die Verzögerung auf Gründen, die dem Risikobereich des Absenders zuzurechnen sind, so gebührt dem Frachtführer neben der Fracht eine angemessene Vergütung. (5) Ist die Fracht nach Zahl, Gewicht oder anders angegebener Menge des Gutes vereinbart, so wird für die Berechnung der Fracht vermutet, daß Angaben hierzu im Frachtbrief oder Ladeschein zutreffen; dies gilt auch dann, wenn zu diesen Angaben ein Vorbehalt eingetragen ist, der damit begründet ist, daß keine angemessenen Mittel zur Verfügung standen, die Richtigkeit der Angaben zu überprüfen.
Kurz erklärt
- Die Fracht ist bei der Lieferung des Gutes zu zahlen, und der Frachtführer kann auch Aufwendungen ersetzt bekommen, die er für das Gut hatte.
- Der Anspruch auf Fracht entfällt, wenn die Beförderung unmöglich ist; bei vorzeitiger Beendigung erhält der Frachtführer anteilige Fracht, wenn es für den Absender von Interesse ist.
- Der Frachtführer behält den Anspruch auf Fracht, wenn die Unmöglichkeit der Beförderung im Risikobereich des Absenders liegt oder der Absender im Verzug ist.
- Bei Verzögerungen während der Beförderung, die im Risikobereich des Absenders liegen, hat der Frachtführer Anspruch auf eine angemessene Vergütung zusätzlich zur Fracht.
- Angaben zur Fracht, wie Zahl oder Gewicht, gelten als korrekt, wenn sie im Frachtbrief oder Ladeschein stehen, auch wenn ein Vorbehalt vermerkt ist.