Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 340j
§ 340j – Einzubeziehende Unternehmen
Bezieht ein Kreditinstitut ein Tochterunternehmen, das Kreditinstitut ist, nach § 296 Abs. 1 Nr. 3 in seinen Konzernabschluß nicht ein und ist der vorübergehende Besitz von Aktien oder Anteilen dieses Unternehmens auf eine finanzielle Stützungsaktion zur Sanierung oder Rettung des genannten Unternehmens zurückzuführen, so hat es den Jahresabschluß dieses Unternehmens seinem Konzernabschluß beizufügen und im Konzernanhang zusätzliche Angaben über die Art und die Bedingungen der finanziellen Stützungsaktion zu machen.
Kurz erklärt
- Ein Kreditinstitut kann ein Tochterunternehmen, das ebenfalls ein Kreditinstitut ist, nicht in seinen Konzernabschluss einbeziehen.
- Wenn der Besitz von Aktien oder Anteilen an diesem Tochterunternehmen vorübergehend ist, ist dies auf eine finanzielle Stützungsaktion zurückzuführen.
- Diese Stützungsaktion dient der Sanierung oder Rettung des Tochterunternehmens.
- Das Kreditinstitut muss den Jahresabschluss des Tochterunternehmens seinem Konzernabschluss beifügen.
- Im Konzernanhang sind zusätzliche Informationen über die Art und Bedingungen der finanziellen Stützungsaktion erforderlich.