§ 86b – hgb
(1) Verpflichtet sich ein Handelsvertreter, für die Erfüllung der Verbindlichkeit aus einem Geschäft einzustehen, so kann er eine besondere Vergütung (Delkredereprovision) beanspruchen; der Anspruch kann im voraus nicht ausgeschlossen werden. Die Verpflichtung kann nur für ein bestimmtes Geschäft oder für solche Geschäfte mit bestimmten Dritten übernommen werden, die der Handelsvertreter vermittelt oder abschließt. Die Übernahme bedarf der Schriftform. (2) Der Anspruch auf die Delkredereprovision entsteht mit dem Abschluß des Geschäfts. (3) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer oder der Dritte seine Niederlassung oder beim Fehlen einer solchen seinen Wohnsitz im Ausland hat. Er gilt ferner nicht für Geschäfte, zu deren Abschluß und Ausführung der Handelsvertreter unbeschränkt bevollmächtigt ist.
Kurz erklärt
- Handelsvertreter können eine besondere Vergütung (Delkredereprovision) verlangen, wenn sie für die Erfüllung eines Geschäfts einstehen.
- Der Anspruch auf diese Vergütung kann nicht im Voraus ausgeschlossen werden.
- Die Verpflichtung zur Übernahme muss schriftlich festgehalten werden und gilt nur für bestimmte Geschäfte oder bestimmte Dritte.
- Der Anspruch auf die Delkredereprovision entsteht mit dem Abschluss des Geschäfts.
- Diese Regelung gilt nicht, wenn der Unternehmer oder Dritte im Ausland ansässig sind oder wenn der Handelsvertreter unbeschränkt bevollmächtigt ist.