Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 589

§ 589 – Verschulden eines Beteiligten oder eines Dritten

(1) Die Anwendung der Vorschriften über die Große Haverei wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Gefahr durch Verschulden eines Beteiligten oder eines Dritten herbeigeführt ist. Der Beteiligte, dem ein solches Verschulden zur Last fällt, kann jedoch wegen eines ihm entstandenen Schadens keine Vergütung verlangen. (2) Ist die Gefahr durch ein Verschulden eines Beteiligten herbeigeführt worden, so ist dieser den Beitragspflichtigen zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den sie dadurch erleiden, dass sie die Schäden und Aufwendungen, die zur Errettung aus der Gefahr entstanden sind, gemeinschaftlich tragen müssen.

Kurz erklärt

  • Die Vorschriften über die Große Haverei gelten auch, wenn die Gefahr durch Verschulden eines Beteiligten oder Dritten entstanden ist.
  • Ein Beteiligter, der schuldhaft handelt, kann keinen Schadensersatz für seinen eigenen Schaden verlangen.
  • Wenn die Gefahr durch das Verschulden eines Beteiligten verursacht wurde, muss dieser den anderen Beteiligten für deren Schäden aufkommen.
  • Die anderen Beteiligten tragen die Kosten für die Rettung gemeinsam.
  • Der schuldhafte Beteiligte ist verpflichtet, den anderen für deren Verluste zu entschädigen.