Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 31
§ 31 – hgb
(1) Eine Änderung der Firma oder ihrer Inhaber, die Verlegung der Niederlassung an einen anderen Ort sowie die Änderung der inländischen Geschäftsanschrift ist nach den Vorschriften des § 29 zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. (2) Das gleiche gilt, wenn die Firma erlischt. Kann die Anmeldung des Erlöschens einer eingetragenen Firma durch die hierzu Verpflichteten nicht auf dem in § 14 bezeichneten Wege herbeigeführt werden, so hat das Gericht das Erlöschen von Amts wegen einzutragen.
Kurz erklärt
- Änderungen der Firma, ihrer Inhaber oder der Geschäftsanschrift müssen im Handelsregister angemeldet werden.
- Auch die Verlegung der Niederlassung an einen anderen Ort ist anmeldepflichtig.
- Das gilt ebenfalls, wenn eine Firma erlischt.
- Wenn die Anmeldung des Erlöschens nicht durch die Verpflichteten erfolgt, muss das Gericht das Erlöschen von Amts wegen eintragen.
- Die Vorschriften für die Anmeldung sind in § 29 und § 14 geregelt.