§ 30 – hgb
(1) Jede neue Firma muß sich von allen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Handels-,Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden. (2) Hat ein Kaufmann mit einem bereits eingetragenen Kaufmanne die gleichen Vornamen und den gleichen Familiennamen und will auch er sich dieser Namen als seiner Firma bedienen, so muß er der Firma einen Zusatz beifügen, durch den sie sich von der bereits eingetragenen Firma deutlich unterscheidet. (3) Besteht an dem Orte oder in der Gemeinde, wo eine Zweigniederlassung errichtet wird, bereits eine gleiche eingetragene Firma, so muß der Firma für die Zweigniederlassung ein der Vorschrift des Absatzes 2 entsprechender Zusatz beigefügt werden. (4) Durch die Landesregierungen kann bestimmt werden, daß benachbarte Orte oder Gemeinden als ein Ort oder als eine Gemeinde im Sinne dieser Vorschriften anzusehen sind.
Kurz erklärt
- Neue Firmen müssen sich klar von bestehenden Firmen am gleichen Ort oder in der gleichen Gemeinde unterscheiden.
- Wenn ein Kaufmann denselben Namen wie ein bereits eingetragener Kaufmann hat, muss er einen zusätzlichen Namensteil hinzufügen.
- Bei Zweigniederlassungen muss ebenfalls ein Zusatz hinzugefügt werden, wenn eine gleiche eingetragene Firma bereits existiert.
- Die Landesregierungen können benachbarte Orte oder Gemeinden als einen Ort oder eine Gemeinde betrachten.
- Ziel dieser Regelungen ist es, Verwechslungen zwischen Firmen zu vermeiden.