Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 342l

§ 342l – Formblatt; maschinenlesbares elektronisches Format

(1) Der Ertragsteuerinformationsbericht ist unter Verwendung des von der Europäischen Kommission auf der Grundlage des Artikels 48c Absatz 4 Satz 2 der Richtlinie 2013/34/EU festzulegenden Formblatts zu erstellen. (2) Der Ertragsteuerinformationsbericht ist in einem von der Europäischen Kommission auf der Grundlage des Artikels 48c Absatz 4 Satz 2 der Richtlinie 2013/34/EU festzulegenden maschinenlesbaren elektronischen Format zu erstellen.

Kurz erklärt

  • Der Ertragsteuerinformationsbericht muss ein bestimmtes Formblatt verwenden.
  • Dieses Formblatt wird von der Europäischen Kommission festgelegt.
  • Die Grundlage dafür ist Artikel 48c Absatz 4 Satz 2 der Richtlinie 2013/34/EU.
  • Der Bericht muss auch in einem maschinenlesbaren elektronischen Format erstellt werden.
  • Auch dieses Format wird von der Europäischen Kommission festgelegt.