Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 342l
§ 342l – Formblatt; maschinenlesbares elektronisches Format
(1) Der Ertragsteuerinformationsbericht ist unter Verwendung des von der Europäischen Kommission auf der Grundlage des Artikels 48c Absatz 4 Satz 2 der Richtlinie 2013/34/EU festzulegenden Formblatts zu erstellen. (2) Der Ertragsteuerinformationsbericht ist in einem von der Europäischen Kommission auf der Grundlage des Artikels 48c Absatz 4 Satz 2 der Richtlinie 2013/34/EU festzulegenden maschinenlesbaren elektronischen Format zu erstellen.
Kurz erklärt
- Der Ertragsteuerinformationsbericht muss ein bestimmtes Formblatt verwenden.
- Dieses Formblatt wird von der Europäischen Kommission festgelegt.
- Die Grundlage dafür ist Artikel 48c Absatz 4 Satz 2 der Richtlinie 2013/34/EU.
- Der Bericht muss auch in einem maschinenlesbaren elektronischen Format erstellt werden.
- Auch dieses Format wird von der Europäischen Kommission festgelegt.