Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 85

§ 85 – hgb

Jeder Teil kann verlangen, daß der Inhalt des Vertrages sowie spätere Vereinbarungen zu dem Vertrag in eine vom anderen Teil unterzeichnete Urkunde aufgenommen werden. Dieser Anspruch kann nicht ausgeschlossen werden.

Kurz erklärt

  • Jeder Vertragspartner hat das Recht, den Vertragstext schriftlich festzuhalten.
  • Spätere Vereinbarungen müssen ebenfalls in eine schriftliche Urkunde aufgenommen werden.
  • Die Urkunde muss von beiden Vertragspartnern unterzeichnet werden.
  • Dieser Anspruch auf schriftliche Festhaltung kann nicht ausgeschlossen werden.
  • Beide Parteien sind verpflichtet, diesem Wunsch nachzukommen.