Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 342a

§ 342a – Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Unterabschnitts sind unverbundene Unternehmen: Unternehmen, die nicht verbundene Unternehmen nach § 271 Absatz 2 sind; normal oberste Mutterunternehmen: Mutterunternehmen, die den Konzernabschluss für den größten Kreis von Unternehmen aufstellen; normal Drittstaaten: Staaten, die weder Mitgliedstaat der Europäischen Union noch Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind; normal Steuerhoheitsgebiete: Staaten oder nichtstaatliche Rechtsräume, die in Bezug auf die Ertragsteuer über Fiskalautonomie verfügen; normal Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs bei Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a Absatz 1: die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der vertretungsberechtigten Gesellschaften; normal Berichtszeitraum: das Geschäftsjahr, für das der Ertragsteuerinformationsbericht zu erstellen ist. normal arabic

Kurz erklärt

  • Unverbundene Unternehmen sind solche, die nicht zu den verbundenen Unternehmen gemäß § 271 Absatz 2 gehören.
  • Normale oberste Mutterunternehmen erstellen den Konzernabschluss für die größte Gruppe von Unternehmen.
  • Normale Drittstaaten sind Länder, die nicht zur EU oder zum Europäischen Wirtschaftsraum gehören.
  • Normale Steuerhoheitsgebiete sind Staaten oder Rechtsräume mit eigener Ertragsteuerhoheit.
  • Der Berichtszeitraum bezieht sich auf das Geschäftsjahr, für das der Ertragsteuerinformationsbericht erstellt wird.