Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 137

§ 137 – Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters

(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er für deren bis dahin begründete Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach seinem Ausscheiden fällig sind und daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder normal normal eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts. normal normal normal arabic Ist die Verbindlichkeit auf Schadensersatz gerichtet, haftet der ausgeschiedene Gesellschafter nach Satz 1 nur, wenn auch die zum Schadensersatz führende Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten vor dem Ausscheiden des Gesellschafters eingetreten ist. Die Frist beginnt, sobald der Gläubiger von dem Ausscheiden des Gesellschafters Kenntnis erlangt hat oder das Ausscheiden des Gesellschafters im Handelsregister eingetragen worden ist. Die §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Absatz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. (2) Einer Feststellung in einer in § 197 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit der Gesellschafter den Anspruch schriftlich anerkannt hat. (3) Wird ein Gesellschafter Kommanditist, sind für die Begrenzung seiner Haftung für die im Zeitpunkt der Eintragung der Änderung in das Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch, wenn er in der Gesellschaft oder einem ihr als Gesellschafter angehörenden Unternehmen geschäftsführend tätig wird. Seine Haftung als Kommanditist bleibt unberührt.

Kurz erklärt

  • Ein ausgeschiedener Gesellschafter haftet für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, die innerhalb von fünf Jahren nach seinem Ausscheiden fällig werden.
  • Die Haftung gilt nur, wenn Ansprüche gegen ihn festgestellt werden oder eine Vollstreckungshandlung erfolgt.
  • Bei Schadensersatzansprüchen haftet der Gesellschafter nur, wenn die Pflichtverletzung vor seinem Ausscheiden stattfand.
  • Die Frist für die Haftung beginnt, sobald der Gläubiger vom Ausscheiden des Gesellschafters erfährt oder es im Handelsregister eingetragen ist.
  • Wenn ein Gesellschafter Kommanditist wird, gelten ähnliche Haftungsregelungen für Verbindlichkeiten, die zum Zeitpunkt der Eintragung im Handelsregister bestehen.