Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 136
§ 136 – Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Fehlbetrag
Reicht der Wert des Gesellschaftsvermögens zur Deckung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht aus, hat der ausgeschiedene Gesellschafter der Gesellschaft für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis seines Anteils am Gewinn und Verlust aufzukommen.
Kurz erklärt
- Wenn das Vermögen der Gesellschaft nicht ausreicht, um die Schulden zu decken, muss der ausgeschiedene Gesellschafter für den Fehlbetrag aufkommen.
- Der ausgeschiedene Gesellschafter zahlt entsprechend seinem Anteil am Gewinn und Verlust der Gesellschaft.
- Diese Regelung betrifft nur die Gesellschafter, die aus der Gesellschaft ausgeschieden sind.
- Der Fehlbetrag ist der Unterschied zwischen den Verbindlichkeiten und dem vorhandenen Vermögen.
- Die Zahlungspflicht des ausgeschiedenen Gesellschafters ist anteilig.