Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 134

§ 134 – Gerichtliche Entscheidung über Ausschließungsklage

Tritt in der Person eines Gesellschafters ein wichtiger Grund ein, kann auf Antrag der anderen Gesellschafter seine Ausschließung aus der Gesellschaft durch gerichtliche Entscheidung ausgesprochen werden, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder wenn ihm die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird. Der Klage steht nicht entgegen, dass nach der Ausschließung nur ein Gesellschafter verbleibt.

Kurz erklärt

  • Gesellschafter können ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
  • Ein wichtiger Grund ist z.B. die vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung wesentlicher Verpflichtungen.
  • Auch wenn die Erfüllung einer Verpflichtung unmöglich wird, kann ein Ausschluss erfolgen.
  • Der Antrag auf Ausschluss muss von den anderen Gesellschaftern gestellt werden.
  • Es spielt keine Rolle, wenn nach dem Ausschluss nur ein Gesellschafter übrig bleibt.