Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 458

§ 458 – Selbsteintritt

Der Spediteur ist befugt, die Beförderung des Gutes durch Selbsteintritt auszuführen. Macht er von dieser Befugnis Gebrauch, so hat er hinsichtlich der Beförderung die Rechte und Pflichten eines Frachtführers oder Verfrachters. In diesem Fall kann er neben der Vergütung für seine Tätigkeit als Spediteur die gewöhnliche Fracht verlangen.

Kurz erklärt

  • Der Spediteur kann die Beförderung selbst durchführen.
  • Wenn er das tut, hat er die gleichen Rechte und Pflichten wie ein Frachtführer.
  • Er kann für seine Arbeit als Spediteur bezahlt werden.
  • Zusätzlich kann er die übliche Fracht verlangen.
  • Dies gilt nur, wenn er die Beförderung selbst übernimmt.