Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 522

§ 522 – Einwendungen

(1) Dem aus dem Konnossement Berechtigten kann der Verfrachter nur solche Einwendungen entgegensetzen, die die Gültigkeit der Erklärungen im Konnossement betreffen oder sich aus dem Inhalt des Konnossements ergeben oder dem Verfrachter unmittelbar gegenüber dem aus dem Konnossement Berechtigten zustehen. Eine Vereinbarung, auf die im Konnossement lediglich verwiesen wird, ist nicht Inhalt des Konnossements. (2) Gegenüber einem im Konnossement benannten Empfänger, an den das Konnossement begeben wurde, kann der Verfrachter die Vermutungen nach § 517 nicht widerlegen, es sei denn, dem Empfänger war im Zeitpunkt der Begebung des Konnossements bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt, dass die Angaben im Konnossement unrichtig sind. Gleiches gilt gegenüber einem Dritten, dem das Konnossement übertragen wurde. (3) Wird ein ausführender Verfrachter nach § 509 von dem aus dem Konnossement Berechtigten in Anspruch genommen, kann auch der ausführende Verfrachter die Einwendungen nach Absatz 1 geltend machen. Abweichend von Absatz 2 kann der ausführende Verfrachter darüber hinaus die Vermutungen nach § 517 widerlegen, wenn das Konnossement weder von ihm noch von einem für ihn zur Zeichnung von Konnossementen Befugten ausgestellt wurde.

Kurz erklärt

  • Der Verfrachter kann dem Berechtigten aus dem Konnossement nur Einwendungen entgegenbringen, die die Gültigkeit des Konnossements betreffen.
  • Vereinbarungen, die im Konnossement nur erwähnt werden, sind nicht Teil des Konnossements.
  • Der Verfrachter kann gegenüber dem benannten Empfänger die Vermutungen nach § 517 nicht widerlegen, es sei denn, der Empfänger wusste von falschen Angaben im Konnossement.
  • Dies gilt auch für Dritte, die das Konnossement erhalten haben.
  • Ein ausführender Verfrachter kann Einwendungen geltend machen und die Vermutungen widerlegen, wenn das Konnossement nicht von ihm oder einem Bevollmächtigten ausgestellt wurde.