§ 311 – Definition. Befreiung
(1) Wird von einem in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen ein maßgeblicher Einfluß auf die Geschäfts- und Finanzpolitik eines nicht einbezogenen Unternehmens, an dem das Unternehmen nach § 271 Abs. 1 beteiligt ist, ausgeübt (assoziiertes Unternehmen), so ist diese Beteiligung in der Konzernbilanz unter einem besonderen Posten mit entsprechender Bezeichnung auszuweisen. Ein maßgeblicher Einfluß wird vermutet, wenn ein Unternehmen bei einem anderen Unternehmen mindestens den fünften Teil der Stimmrechte der Gesellschafter innehat. (2) Auf eine Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen brauchen Absatz 1 und § 312 nicht angewendet zu werden, wenn die Beteiligung für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns von untergeordneter Bedeutung ist.
Kurz erklärt
- Wenn ein Unternehmen im Konzernabschluss einen maßgeblichen Einfluss auf ein nicht einbezogenes Unternehmen hat, muss diese Beteiligung gesondert ausgewiesen werden.
- Ein maßgeblicher Einfluss wird angenommen, wenn mindestens 20% der Stimmrechte gehalten werden.
- Die Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen muss nicht ausgewiesen werden, wenn sie für das Gesamtbild des Konzerns unwesentlich ist.
- Der besondere Posten in der Konzernbilanz muss entsprechend benannt werden.
- Absatz 1 und § 312 gelten nicht, wenn die Beteiligung geringfügig ist.