Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 310
§ 310 – Anteilmäßige Konsolidierung
(1) Führt ein in einen Konzernabschluß einbezogenes Mutter- oder Tochterunternehmen ein anderes Unternehmen gemeinsam mit einem oder mehreren nicht in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen, so darf das andere Unternehmen in den Konzernabschluß entsprechend den Anteilen am Kapital einbezogen werden, die dem Mutterunternehmen gehören. (2) Auf die anteilmäßige Konsolidierung sind die §§ 297 bis 301, §§ 303 bis 306, 308, 308a, 309 entsprechend anzuwenden.
Kurz erklärt
- Ein Mutter- oder Tochterunternehmen kann ein anderes Unternehmen gemeinsam mit externen Unternehmen führen.
- Das andere Unternehmen kann in den Konzernabschluss einbezogen werden.
- Die Einbeziehung erfolgt entsprechend den Kapitalanteilen des Mutterunternehmens.
- Es gelten bestimmte Paragraphen für die anteilmäßige Konsolidierung.
- Diese Paragraphen regeln die Details der Konsolidierung im Konzernabschluss.