Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 423
§ 423 – Lieferfrist
Der Frachtführer ist verpflichtet, das Gut innerhalb der vereinbarten Frist oder mangels Vereinbarung innerhalb der Frist abzuliefern, die einem sorgfältigen Frachtführer unter Berücksichtigung der Umstände vernünftigerweise zuzubilligen ist (Lieferfrist).
Kurz erklärt
- Der Frachtführer muss das Gut fristgerecht abliefern.
- Die Frist kann vertraglich vereinbart sein oder muss angemessen sein.
- Die Angemessenheit der Frist hängt von den Umständen ab.
- Der Frachtführer muss sorgfältig handeln.
- Die Frist wird als Lieferfrist bezeichnet.