Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 250

§ 250 – Rechnungsabgrenzungsposten

(1) Als Rechnungsabgrenzungsposten sind auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlußstichtag auszuweisen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen. (2) Auf der Passivseite sind als Rechnungsabgrenzungsposten Einnahmen vor dem Abschlußstichtag auszuweisen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen. (3) Ist der Erfüllungsbetrag einer Verbindlichkeit höher als der Ausgabebetrag, so darf der Unterschiedsbetrag in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite aufgenommen werden. Der Unterschiedsbetrag ist durch planmäßige jährliche Abschreibungen zu tilgen, die auf die gesamte Laufzeit der Verbindlichkeit verteilt werden können.

Kurz erklärt

  • Rechnungsabgrenzungsposten sind Ausgaben, die vor dem Abschlussstichtag getätigt wurden, aber für eine Zeit nach diesem Datum Aufwand darstellen.
  • Auf der Passivseite werden Einnahmen ausgewiesen, die vor dem Abschlussstichtag erhalten wurden, aber für eine Zeit nach diesem Datum Ertrag darstellen.
  • Wenn der Erfüllungsbetrag einer Verbindlichkeit höher ist als der Ausgabebetrag, kann der Unterschiedsbetrag als Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite erfasst werden.
  • Der Unterschiedsbetrag muss durch jährliche Abschreibungen abgebaut werden.
  • Diese Abschreibungen können über die gesamte Laufzeit der Verbindlichkeit verteilt werden.