Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 251
§ 251 – Haftungsverhältnisse
Unter der Bilanz sind, sofern sie nicht auf der Passivseite auszuweisen sind, Verbindlichkeiten aus der Begebung und Übertragung von Wechseln, aus Bürgschaften, Wechsel- und Scheckbürgschaften und aus Gewährleistungsverträgen sowie Haftungsverhältnisse aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten zu vermerken; sie dürfen in einem Betrag angegeben werden. Haftungsverhältnisse sind auch anzugeben, wenn ihnen gleichwertige Rückgriffsforderungen gegenüberstehen.
Kurz erklärt
- Verbindlichkeiten aus Wechseln, Bürgschaften und Gewährleistungsverträgen müssen in der Bilanz vermerkt werden.
- Diese Verbindlichkeiten sind nicht auf der Passivseite auszuweisen.
- Haftungsverhältnisse aus Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten sind ebenfalls zu vermerken.
- Die Verbindlichkeiten dürfen in einem Gesamtbetrag angegeben werden.
- Haftungsverhältnisse müssen auch angegeben werden, wenn gleichwertige Rückgriffsforderungen bestehen.