Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 251

§ 251 – Haftungsverhältnisse

Unter der Bilanz sind, sofern sie nicht auf der Passivseite auszuweisen sind, Verbindlichkeiten aus der Begebung und Übertragung von Wechseln, aus Bürgschaften, Wechsel- und Scheckbürgschaften und aus Gewährleistungsverträgen sowie Haftungsverhältnisse aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten zu vermerken; sie dürfen in einem Betrag angegeben werden. Haftungsverhältnisse sind auch anzugeben, wenn ihnen gleichwertige Rückgriffsforderungen gegenüberstehen.

Kurz erklärt

  • Verbindlichkeiten aus Wechseln, Bürgschaften und Gewährleistungsverträgen müssen in der Bilanz vermerkt werden.
  • Diese Verbindlichkeiten sind nicht auf der Passivseite auszuweisen.
  • Haftungsverhältnisse aus Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten sind ebenfalls zu vermerken.
  • Die Verbindlichkeiten dürfen in einem Gesamtbetrag angegeben werden.
  • Haftungsverhältnisse müssen auch angegeben werden, wenn gleichwertige Rückgriffsforderungen bestehen.