Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 252

§ 252 – Allgemeine Bewertungsgrundsätze

(1) Bei der Bewertung der im Jahresabschluß ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Schulden gilt insbesondere folgendes: Die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz des Geschäftsjahrs müssen mit denen der Schlußbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahrs übereinstimmen. normal normal Bei der Bewertung ist von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen. normal normal Die Vermögensgegenstände und Schulden sind zum Abschlußstichtag einzeln zu bewerten. normal normal Es ist vorsichtig zu bewerten, namentlich sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlußstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlußstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekanntgeworden sind; Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlußstichtag realisiert sind. normal normal Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs sind unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluß zu berücksichtigen. normal normal Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden sind beizubehalten. normal normal normal arabic (2) Von den Grundsätzen des Absatzes 1 darf nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden.

Kurz erklärt

  • Die Werte in der Eröffnungsbilanz müssen mit denen der Schlussbilanz des vorherigen Jahres übereinstimmen.
  • Bei der Bewertung wird von der Fortführung des Unternehmens ausgegangen, es sei denn, es gibt gegenteilige Gegebenheiten.
  • Vermögensgegenstände und Schulden sind einzeln zum Abschlussstichtag zu bewerten.
  • Es ist vorsichtig zu bewerten, wobei alle vorhersehbaren Risiken und Verluste bis zum Abschlussstichtag berücksichtigt werden müssen; Gewinne nur, wenn sie realisiert sind.
  • Bewertungsmethoden aus dem vorhergehenden Jahresabschluss sind beizubehalten, Abweichungen sind nur in Ausnahmefällen erlaubt.