Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 503
§ 503 – Schadensfeststellungskosten
Bei Verlust oder Beschädigung des Gutes hat der Verfrachter über den nach § 502 zu leistenden Ersatz hinaus die Kosten der Feststellung des Schadens zu tragen.
Kurz erklärt
- Der Verfrachter ist verantwortlich, wenn das Gut verloren geht oder beschädigt wird.
- Er muss zusätzlich zum Ersatz nach § 502 auch die Kosten für die Schadensfeststellung übernehmen.
- Die Kosten der Schadensfeststellung sind nicht im Ersatz enthalten.
- Dies gilt unabhängig von der Ursache des Verlusts oder der Beschädigung.
- Der Verfrachter muss also für beide Arten von Kosten aufkommen.