Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 503

§ 503 – Schadensfeststellungskosten

Bei Verlust oder Beschädigung des Gutes hat der Verfrachter über den nach § 502 zu leistenden Ersatz hinaus die Kosten der Feststellung des Schadens zu tragen.

Kurz erklärt

  • Der Verfrachter ist verantwortlich, wenn das Gut verloren geht oder beschädigt wird.
  • Er muss zusätzlich zum Ersatz nach § 502 auch die Kosten für die Schadensfeststellung übernehmen.
  • Die Kosten der Schadensfeststellung sind nicht im Ersatz enthalten.
  • Dies gilt unabhängig von der Ursache des Verlusts oder der Beschädigung.
  • Der Verfrachter muss also für beide Arten von Kosten aufkommen.