Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 422
§ 422 – Nachnahme
(1) Haben die Parteien vereinbart, daß das Gut nur gegen Einziehung einer Nachnahme an den Empfänger abgeliefert werden darf, so ist anzunehmen, daß der Betrag in bar oder in Form eines gleichwertigen Zahlungsmittels einzuziehen ist. (2) Das auf Grund der Einziehung Erlangte gilt im Verhältnis zu den Gläubigern des Frachtführers als auf den Absender übertragen. (3) Wird das Gut dem Empfänger ohne Einziehung der Nachnahme abgeliefert, so haftet der Frachtführer, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Absender für den daraus entstehenden Schaden, jedoch nur bis zur Höhe des Betrages der Nachnahme.
Kurz erklärt
- Wenn die Parteien vereinbaren, dass die Lieferung nur gegen Nachnahme erfolgt, muss der Betrag bar oder in einer gleichwertigen Form gezahlt werden.
- Das Geld, das durch die Nachnahme eingezogen wird, gehört im Verhältnis zu den Gläubigern des Frachtführers dem Absender.
- Wenn die Lieferung ohne Einziehung der Nachnahme erfolgt, haftet der Frachtführer dem Absender für den Schaden.
- Die Haftung des Frachtführers ist jedoch auf den Betrag der Nachnahme begrenzt.
- Der Frachtführer haftet auch ohne eigenes Verschulden für den Schaden, der durch die nicht ordnungsgemäße Lieferung entsteht.