Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 270
§ 270 – Bildung bestimmter Posten
(1) Einstellungen in die Kapitalrücklage und deren Auflösung sind bereits bei der Aufstellung der Bilanz vorzunehmen. (2) Wird die Bilanz unter Berücksichtigung der vollständigen oder teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt, so sind Entnahmen aus Gewinnrücklagen sowie Einstellungen in Gewinnrücklagen, die nach Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung vorzunehmen sind oder auf Grund solcher Vorschriften beschlossen worden sind, bereits bei der Aufstellung der Bilanz zu berücksichtigen.
Kurz erklärt
- Einstellungen in die Kapitalrücklage müssen bei der Bilanzaufstellung erfolgen.
- Die Auflösung der Kapitalrücklage ist ebenfalls bei der Bilanzaufstellung zu berücksichtigen.
- Bei der Bilanzaufstellung kann das Jahresergebnis vollständig oder teilweise verwendet werden.
- Entnahmen aus Gewinnrücklagen müssen bei der Bilanzaufstellung berücksichtigt werden.
- Einstellungen in Gewinnrücklagen sind ebenfalls bei der Bilanzaufstellung zu beachten, wenn sie gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben sind.