Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 603
§ 603 – Allgemeine Rangordnung der Pfandrechte der Schiffsgläubiger
(1) Die Rangordnung der Pfandrechte der Schiffsgläubiger bestimmt sich nach der Reihenfolge der Nummern, unter denen die Forderungen in § 596 aufgeführt sind. (2) Die Pfandrechte für die in § 596 Absatz 1 Nummer 4 aufgeführten Forderungen haben jedoch den Vorrang vor den Pfandrechten aller anderen Schiffsgläubiger, deren Forderungen früher entstanden sind. (3) Beitragsforderungen zur Großen Haverei gelten als im Zeitpunkt des Havereifalls, Forderungen auf Bergelohn, auf Sondervergütung und auf Bergungskosten als im Zeitpunkt der Beendigung der Bergungsmaßnahmen und Forderungen wegen der Beseitigung des Wracks als im Zeitpunkt der Beendigung der Wrackbeseitigung entstanden.
Kurz erklärt
- Die Rangordnung der Pfandrechte der Schiffsgläubiger richtet sich nach den Nummern in § 596.
- Pfandrechte aus § 596 Absatz 1 Nummer 4 haben Vorrang vor anderen Pfandrechten, auch wenn diese früher entstanden sind.
- Beitragsforderungen zur Großen Haverei gelten als zum Zeitpunkt des Havereifalls entstanden.
- Forderungen auf Bergelohn, Sondervergütung und Bergungskosten gelten als zum Ende der Bergungsmaßnahmen entstanden.
- Forderungen zur Beseitigung des Wracks gelten als zum Ende der Wrackbeseitigung entstanden.