§ 32 – hgb
(1) Wird über das Vermögen eines Kaufmanns das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist dies von Amts wegen in das Handelsregister einzutragen. Das gleiche gilt für die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses, normal normal die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, wenn zusätzlich dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt oder angeordnet wird, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, und die Aufhebung einer derartigen Sicherungsmaßnahme, normal normal die Anordnung der Eigenverwaltung durch den Schuldner und deren Aufhebung sowie die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte des Schuldners, normal normal die Einstellung und die Aufhebung des Verfahrens und normal normal die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans und die Aufhebung der Überwachung. normal normal normal arabic (2) Die Vorschriften des § 15 sind nicht anzuwenden.
Kurz erklärt
- Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens eines Kaufmanns wird dies automatisch im Handelsregister eingetragen.
- Auch die Aufhebung des Insolvenzverfahrens und die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters müssen eingetragen werden.
- Bestimmte Maßnahmen, wie ein Verfügungsverbot für den Schuldner, müssen ebenfalls im Handelsregister vermerkt werden.
- Änderungen wie die Anordnung der Eigenverwaltung oder die Zustimmungspflicht für bestimmte Geschäfte des Schuldners sind eintragungspflichtig.
- Die Vorschriften des § 15 finden in diesem Zusammenhang keine Anwendung.