§ 33 – hgb
(1) Eine juristische Person, deren Eintragung in das Handelsregister mit Rücksicht auf den Gegenstand oder auf die Art und den Umfang ihres Gewerbebetriebes zu erfolgen hat, ist von sämtlichen Mitgliedern des Vorstandes zur Eintragung anzumelden. (2) Der Anmeldung sind die Satzung der juristischen Person und die Urkunden über die Bestellung des Vorstandes in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen; ferner ist anzugeben, welche Vertretungsmacht die Vorstandsmitglieder haben. Bei der Eintragung sind die Firma und der Sitz der juristischen Person, der Gegenstand des Unternehmens, die Mitglieder des Vorstandes und ihre Vertretungsmacht anzugeben. Besondere Bestimmungen der Satzung über die Zeitdauer des Unternehmens sind gleichfalls einzutragen. (3) Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist durch den Vorstand anzumelden. (4) Für juristische Personen im Sinne von Absatz 1 gilt die Bestimmung des § 37a entsprechend.
Kurz erklärt
- Juristische Personen müssen zur Eintragung ins Handelsregister von allen Vorstandsmitgliedern angemeldet werden.
- Zur Anmeldung sind die Satzung und die Urkunden über die Bestellung des Vorstands in Original oder beglaubigter Kopie erforderlich.
- Es muss angegeben werden, welche Vertretungsmacht die Vorstandsmitglieder haben.
- Bei der Eintragung sind Firma, Sitz, Unternehmensgegenstand, Vorstandsmitglieder und deren Vertretungsmacht aufzuführen.
- Die Gründung einer Zweigniederlassung muss ebenfalls durch den Vorstand angemeldet werden.