§ 26 – hgb
(1) Ist der Erwerber des Handelsgeschäfts auf Grund der Fortführung der Firma oder auf Grund der in § 25 Abs. 3 bezeichneten Kundmachung für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten haftbar, so haftet der frühere Geschäftsinhaber für diese Verbindlichkeiten nur, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren fällig und daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts. Die Frist beginnt im Falle des § 25 Abs. 1 mit dem Ende des Tages, an dem der neue Inhaber der Firma in das Handelsregister des Gerichts der Hauptniederlassung eingetragen wird, im Falle des § 25 Abs. 3 mit dem Ende des Tages, an dem die Übernahme kundgemacht wird. Die für die Verjährung geltenden §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden. (2) Einer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit der frühere Geschäftsinhaber den Anspruch schriftlich anerkannt hat.
Kurz erklärt
- Der frühere Geschäftsinhaber haftet nur für Verbindlichkeiten, die innerhalb von fünf Jahren fällig werden.
- Ansprüche müssen in einer bestimmten Form festgestellt oder eine Vollstreckungshandlung muss erfolgen.
- Bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten reicht ein Verwaltungsakt aus.
- Die Frist beginnt mit der Eintragung des neuen Inhabers ins Handelsregister oder mit der Bekanntmachung der Übernahme.
- Ein schriftliches Anerkenntnis des früheren Geschäftsinhabers entbindet von der Feststellung der Ansprüche.