§ 275 – Gliederung
(1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist in Staffelform nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren aufzustellen. Dabei sind die in Absatz 2 oder 3 bezeichneten Posten in der angegebenen Reihenfolge gesondert auszuweisen. (2) Bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens sind auszuweisen: Umsatzerlöse normal normal Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen normal normal andere aktivierte Eigenleistungen normal normal sonstige betriebliche Erträge normal normal Materialaufwand: a) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren normal normal b) Aufwendungen für bezogene Leistungen normal normal normal arabic normal normal Personalaufwand: a) Löhne und Gehälter normal normal b) soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung, normal davon für Altersversorgung normal normal normal arabic normal normal Abschreibungen: a) auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen normal normal b) auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die in der Kapitalgesellschaft üblichen Abschreibungen überschreiten normal normal normal arabic normal normal sonstige betriebliche Aufwendungen normal normal Erträge aus Beteiligungen, normal davon aus verbundenen Unternehmen normal normal Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens, normal davon aus verbundenen Unternehmen normal normal sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, normal davon aus verbundenen Unternehmen normal normal Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens normal normal Zinsen und ähnliche Aufwendungen, normal davon an verbundene Unternehmen normal normal Steuern vom Einkommen und vom Ertrag normal Ergebnis nach Steuern normal sonstige Steuern normal Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag. normal normal arabic (3) Bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens sind auszuweisen: Umsatzerlöse normal normal Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen normal normal Bruttoergebnis vom Umsatz normal normal Vertriebskosten normal normal allgemeine Verwaltungskosten normal normal sonstige betriebliche Erträge normal normal sonstige betriebliche Aufwendungen normal normal Erträge aus Beteiligungen, normal davon aus verbundenen Unternehmen normal normal Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens, normal davon aus verbundenen Unternehmen normal normal sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, normal davon aus verbundenen Unternehmen normal normal Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens normal normal Zinsen und ähnliche Aufwendungen, normal davon an verbundene Unternehmen normal normal Steuern vom Einkommen und vom Ertrag normal Ergebnis nach Steuern normal sonstige Steuern normal Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag. normal normal arabic (4) Veränderungen der Kapital- und Gewinnrücklagen dürfen in der Gewinn- und Verlustrechnung erst nach dem Posten "Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag" ausgewiesen werden. (5) Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) können anstelle der Staffelungen nach den Absätzen 2 und 3 die Gewinn- und Verlustrechnung wie folgt darstellen: Umsatzerlöse, normal normal sonstige Erträge, normal normal Materialaufwand, normal normal Personalaufwand, normal normal Abschreibungen, normal normal sonstige Aufwendungen, normal normal Steuern, normal normal Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Die Gewinn- und Verlustrechnung muss in Staffelform nach dem Gesamtkosten- oder Umsatzkostenverfahren erstellt werden.
- Beim Gesamtkostenverfahren sind verschiedene Posten wie Umsatzerlöse, Materialaufwand und Personalaufwand in einer bestimmten Reihenfolge auszuweisen.
- Beim Umsatzkostenverfahren sind Umsatzerlöse und Herstellungskosten der erbrachten Leistungen sowie weitere betriebliche Erträge und Aufwendungen aufzulisten.
- Veränderungen der Kapital- und Gewinnrücklagen dürfen erst nach dem Jahresüberschuss oder -fehlbetrag in der Rechnung aufgeführt werden.
- Kleinstkapitalgesellschaften können eine vereinfachte Gewinn- und Verlustrechnung mit weniger Posten verwenden.