Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 276
§ 276 – Größenabhängige Erleichterungen
Kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1, 2) dürfen die Posten § 275 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 oder Abs. 3 Nr. 1 bis 3 und 6 zu einem Posten unter der Bezeichnung "Rohergebnis" zusammenfassen. Die Erleichterungen nach Satz 1 gelten nicht für Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a), die von der Regelung des § 275 Absatz 5 Gebrauch machen.
Kurz erklärt
- Kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften dürfen bestimmte Posten in der Gewinn- und Verlustrechnung zusammenfassen.
- Diese zusammengefassten Posten werden als "Rohergebnis" bezeichnet.
- Die Erleichterung zur Zusammenfassung gilt nicht für Kleinstkapitalgesellschaften.
- Kleinstkapitalgesellschaften müssen die Regelung des § 275 Absatz 5 beachten.
- Die Regelung betrifft spezifische Posten gemäß § 275 Abs. 2 und 3.