Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 543

§ 543 – Zinsen und Verfahrenskosten

Zinsen und Verfahrenskosten sind über die in den §§ 538, 541 und 542 genannten Haftungshöchstbeträge hinaus zu erstatten.

Kurz erklärt

  • Zinsen und Verfahrenskosten müssen erstattet werden.
  • Die Erstattung erfolgt über bestimmte Haftungshöchstbeträge hinaus.
  • Die relevanten Haftungshöchstbeträge sind in den §§ 538, 541 und 542 festgelegt.
  • Diese Regelung betrifft finanzielle Ansprüche in einem bestimmten rechtlichen Kontext.
  • Es gibt keine Begrenzung der Erstattung auf die genannten Höchstbeträge.