Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 543
§ 543 – Zinsen und Verfahrenskosten
Zinsen und Verfahrenskosten sind über die in den §§ 538, 541 und 542 genannten Haftungshöchstbeträge hinaus zu erstatten.
Kurz erklärt
- Zinsen und Verfahrenskosten müssen erstattet werden.
- Die Erstattung erfolgt über bestimmte Haftungshöchstbeträge hinaus.
- Die relevanten Haftungshöchstbeträge sind in den §§ 538, 541 und 542 festgelegt.
- Diese Regelung betrifft finanzielle Ansprüche in einem bestimmten rechtlichen Kontext.
- Es gibt keine Begrenzung der Erstattung auf die genannten Höchstbeträge.