Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 8
§ 8 – Handelsregister
(1) Das Handelsregister wird von den Gerichten elektronisch geführt. (2) Andere Datensammlungen dürfen nicht unter Verwendung oder Beifügung der Bezeichnung "Handelsregister" in den Verkehr gebracht werden.
Kurz erklärt
- Das Handelsregister wird elektronisch von Gerichten verwaltet.
- Es ist eine offizielle Datenbank für Handelsinformationen.
- Die Nutzung des Begriffs "Handelsregister" ist geschützt.
- Andere Datenbanken dürfen diesen Begriff nicht verwenden.
- Dies soll Verwirrung und Missbrauch vermeiden.