Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 8

§ 8 – Handelsregister

(1) Das Handelsregister wird von den Gerichten elektronisch geführt. (2) Andere Datensammlungen dürfen nicht unter Verwendung oder Beifügung der Bezeichnung "Handelsregister" in den Verkehr gebracht werden.

Kurz erklärt

  • Das Handelsregister wird elektronisch von Gerichten verwaltet.
  • Es ist eine offizielle Datenbank für Handelsinformationen.
  • Die Nutzung des Begriffs "Handelsregister" ist geschützt.
  • Andere Datenbanken dürfen diesen Begriff nicht verwenden.
  • Dies soll Verwirrung und Missbrauch vermeiden.